( EStG § 34 Abs 7 ) Der Wortlaut des § 34 Abs 7 EStG 1988 schließt es jedenfalls aus, den laufenden Unterhalt für ein Kind als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. (Im vorliegenden Fall hat die Tochter des Steuerpflichtigen ihr Medizinstudium beendet, in der Folge aber für einige Zeit keinen Turnusplatz erlangt, so dass während dieser Wartezeit der Tochter ein monatlicher Unterhalt von S 5.000,- zu leisten war.) VwGH 95/14/0147 v. 15.04.1997. (Bescheid aufgehoben)