( BAO § 184, EStG § 20 Abs 1 ) Ergibt sich bei einem geschätzten Privatanteil der Nutzung eines Kfz von weniger als 10% eine aus privaten Gründen zurückgelegte Fahrtstrecke von weniger als 2000 km, stimmt eine solche Strecke mit den Erfahrungen des täglichen Lebens überein. Bei einem solchen Schätzungsergebnis ist auch das Vorbringen, es seien nicht alle angefallenen Treibstoffrechnungen geltend gemacht worden, nicht weiter von Bedeutung. VwGH 94/13/0032 v. 28.05.1997. (Bescheid aufgehoben, Beschwerde abgewiesen)