( ASVG § 175 Abs 2 Z 2 ) Wege zur Besorgung von Heilmitteln oder Heilbehelfen stehen nicht unter UV-Schutz, weil dies sonst der Gesetzgeber positiv geregelt hätte. Die mehrmalige Novellierung des § 175 Abs 2 Z 2 ASVG in Kenntnis der Rechtsprechung, nach der Apothekenweg e nicht als unter UV-Schutz stehend erkannt wurden, zeigt, dass der Gesetzgeber diese Wege bei Verbesserung der Gleichstellungsregelungen nicht vergessen hat, sondern nicht in den UV-Schutz einbeziehen wollte. OLG Linz 11 Rs 134/95 v. 10.01.1996. (ZAS Jud. 3/1997)