( ASVG § 175 Abs 1 ) Befand sich ein Versicherter auf dem Heimweg von einer nicht geschützten, eigenwirtschaftlichen Tätigkeit und unterbrach er diesen Heimweg, um - im Rahmen seiner Berufsausübung - die Gelegenheit zu einem nicht vorher angekündigten, daher überraschenden Informationsgespräch mit einem Kunden zu nutzen, das nicht länger als eine halbe Stunde dauerte, diente der Heimweg insgesamt nicht wesentlich einer versicherten Tätigkeit, sondern der Rückfahrt von der eigenwirtschaftlichen Beschäftigung.