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Sozialversicherungspflicht der Bauzulage

SozialversicherungARD 4865/26/97 Heft 4865 v. 29.8.1997

( ASVG § 49 Abs 3 Z 2 ) Bei Ziviltechnikern stellt die Bauzulage in der Regel sozialversicherungspflichtig es Entgelt dar.

§ 21 und § 22 KV f. Angestellte bei Ziviltechnikern sehen unter bestimmten Voraussetzungen die Zahlung einer Erschwernis- bzw. Bauzulage vor. Das ASVG normiert, dass Schmutzzulage n, soweit diese nicht dem EStG unterliegen, von der Sozialversicherungspflicht befreit sind (vgl. auch ARD 4844/21/97).

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