( AVRAG § 2 ) Das Ausfüllen eines Dienstzettels mit Bleistift gibt zu Bedenken Anlass, weil unter Bedachtnahme auf dieses Schreibmittel Verfälschungen jederzeit möglich sind. ASG Wien 10 Cga 167/94i v. 03.04.1997, Berufung erhoben.
( AVRAG § 2 ) Das Ausfüllen eines Dienstzettels mit Bleistift gibt zu Bedenken Anlass, weil unter Bedachtnahme auf dieses Schreibmittel Verfälschungen jederzeit möglich sind. ASG Wien 10 Cga 167/94i v. 03.04.1997, Berufung erhoben.