( AngG § 6 Abs 3, § 39, AVRAG § 2 ) Ein Arbeitnehmer hat auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses noch Anspruch auf einen Dienstzettel.
OLG Wien 7 Ra 354/96x v. 03.02.1997
Die Ausstellung eines Dienstzettels kann auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses durchaus noch weiter sinnvoll sein, und zwar unbeschadet eines Anspruchs auf ein Dienstzeugnis gemäß § 39 AngG, weil laut Kollektivvertrag die Qualifikationsmerkmale in den Dienstzettel aufzunehmen sind, die beim Dienstzeugnis nach § 39 AngG, das über die Dauer und Art der Dienstleistung Auskunft gibt, weder erforderlich noch notwendig sind.