( ArbVG § 105 Abs 3 Z 2 lit a ) Ist es wahrscheinlich, dass dadurch, dass ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit so durchführt, wie er will, und sich nicht an die Anweisungen seiner Vorgesetzten hält, die innerbetriebliche Kommunikation mit seinen Kollegen gestört war, ist anzunehmen, dass Ursache für Fehlleistungen des Arbeitnehmers nicht ein allfälliges Mobbing der Kollegen war. OLG Wien 7 Ra 320/96x v. 20.11.1996.