( ArbVG § 105 Abs 3 Z 2 ) Auch wenn die Arbeit eines Arbeitnehmers durch eine Auseinandersetzung mit einer Arbeitskollegin empfindlich gestört wird, kann die Art und Weise, wie er damit umgeht (Mobbing), dazu geeignet sein, auch das Betriebsklima insgesamt so zu belasten, dass eine Kündigung gerechtfertigt sein kann. OLG Wien 8 Ra 352/96k v. 11.04.1997.( ..
Anm.: Bestätigt durch OGH 9 Ob A 242/97x v. 10. 9. 1997, ARD 4898/2/97.