( AuslBG § 4 Abs 3, § 12a Abs 2 ) Die Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung (BHZÜV) schränkt bloß die Personengruppe ausländischer Arbeitnehmer ein, für die im Bundeshöchstzahlenüberziehungsverfahren die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung überhaupt in Betracht kommt; die Zugehörigkeit zu dem in der BHZÜV genannten Personenkreis ist aber nicht die einzige Voraussetzung für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung in diesem Verfahren, sondern es müssen auch die in § 4 Abs 3 AuslBG geregelten Voraussetzungen, wie z.B. die aufrechte Aufenthaltsbewilligung, gegeben sein. VwGH 96/09/0226 v. 19.11.1996. (Beschwerde abgewiesen)