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AuslBG § 4 Abs 3, § 12a Abs 2

ArbeitsrechtARD 4864/55/97 Heft 4864 v. 26.8.1997

( AuslBG § 4 Abs 3, § 12a Abs 2 ) Die Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung (BHZÜV) schränkt bloß die Personengruppe ausländischer Arbeitnehmer ein, für die im Bundeshöchstzahlenüberziehungsverfahren die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung überhaupt in Betracht kommt; die Zugehörigkeit zu dem in der BHZÜV genannten Personenkreis ist aber nicht die einzige Voraussetzung für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung in diesem Verfahren, sondern es müssen auch die in § 4 Abs 3 AuslBG geregelten Voraussetzungen, wie z.B. die aufrechte Aufenthaltsbewilligung, gegeben sein. VwGH 96/09/0226 v. 19.11.1996. (Beschwerde abgewiesen)

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