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ABGB § 863

ArbeitsrechtARD 4864/51/97 Heft 4864 v. 26.8.1997

( ABGB § 863 ) Wurde eine unwiderrufliche Pensionsanwartschaft bereits erreicht, kann sie durch eine später abweichende betriebliche Übung (Hinweis auf die Freiwilligkeit und Widerruflichkeit der Pensionszusage in den Pensionszuerkennungsschreiben) nicht mehr beseitigt werden. OGH 8 Ob A 2258/96h v. 13.03.1997.

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