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Aushang der Arbeitszeit

ArbeitsrechtARD 4864/49/97 Heft 4864 v. 26.8.1997

(AZG § 25) Betriebliche Normalarbeitszeit und Ruhepausen müssen im Betrieb durch Aushang so kundgemacht werden, dass sie auch von Arbeitnehmern, die nicht danach suchen, wahrgenommen werden können.

VwGH 97/11/0028 v. 16.05.1997

Gemäß § 25 AZG muss vom Arbeitgeber an einer für die Arbeitnehmer des Betriebes leicht zugänglichen Stelle ein Aushang über Beginn und Ende der Normalarbeitszeit und der Ruhepausen gut sichtbar angebracht werden.

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