( GrEStG § 5 Abs 1 Z 1 ) Mehreren späteren Erwerbern einer Liegenschaft fehlt es an der Bauherreneigenschaft immer schon dann, wenn im Zeitpunkt der maßgeblichen Beschlussfassungen noch nicht alle Interessenten Miteigentümer waren; bloße Interessenten, die noch nicht einmal einen Übereignungsanspruch erworben haben, sind nicht als Bauherren anzusehen. VwGH 96/16/0043 v. 18.04.1997. (Beschwerde abgewiesen)