( GrEStG § 9 ) Steht fest, dass Vollstreckungsversuche zur Einhebung von Grunderwerbsteuer vorgenommen wurden, die erfolglos geblieben sind, rechtfertigen es diese Zahlungsschwierigkeiten, den nach den privatrechtlichen Vereinbarungen nicht mit den Abgaben zu belastenden Gesamtschuldner zur Entrichtung der Abgabenschuld heranzuziehen. VwGH 95/16/0142 v. 19.03.1997. (Beschwerde abgewiesen)