( FinStrG § 4 Abs 2 ) Der Beitritt Österreichs zur EU bewirkt nicht, dass die Hinterziehung von Eingangsabgaben durch Schmuggel eines Motorradmotors vor diesem Zeitpunkt aus Deutschland nach Österreich - hier: auch für einen „Weltmeisterehre besitzenden Spitzensportler“ - kein Finanzvergehen darstellte. VwGH 96/16/0125 v. 19.03.1997. (Beschwerde abgewiesen)