( BAO § 212 Abs 1 ) Betrifft ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung veschiedene, mit gesonderten Bescheiden festgesetzte Abgaben, ist hinsichtlich jeder einzelnen Abgabe der Betrag, dessen Aussetzung beantragt wird, darzustellen. VwGH 97/13/0001 v. 28.05.1997. (Beschwerde abgewiesen)