( AVG § 63 Abs 5 erster Satz ) „Behörde, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat“, ist funktionell im Fall, dass Rechtsmittelwerber und Behörde erster Instanz identisch sind, für den Versicherungsträger die Einspruchsbehörde, also der Landeshauptmann. VwGH 96/08/0177 v. 19.11.1996. (Bescheid aufgehoben)