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AVG § 63 Abs 5 erster Satz

BetriebswichtigesARD 4863/28/97 Heft 4863 v. 22.8.1997

( AVG § 63 Abs 5 erster Satz ) „Behörde, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat“, ist funktionell im Fall, dass Rechtsmittelwerber und Behörde erster Instanz identisch sind, für den Versicherungsträger die Einspruchsbehörde, also der Landeshauptmann. VwGH 96/08/0177 v. 19.11.1996. (Bescheid aufgehoben)

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