( GewO § 82 lit f ) Die Äußerung „so kann es nicht weitergehen, wenn Sie die Leistung nicht bringen“, ohne irgendwelche arbeitsrechtliche Folgen konkret anzudrohen oder zumindest erkennbar in Aussicht zu stellen, reicht insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer des Dienstverhältnisses nicht aus, um dann bei mangelnder Leistungssteigerung des Arbeitnehmers den Tatbestand der beharrlichen Pflichtenvernachlässigung zu erfüllen. ASG Wien 15 Cga 255/94t v. 16.09.1996, rk.