( AngG § 27 Z 1 ) Ahmt ein Arbeitnehmer zur Durchführung einer grundsätzlich bereits genehmigten Auszahlung die Unterschrift eines anderen Arbeitnehmers - ohne dessen Wissen - nach und gibt er im maßgeblichen Zeitpunkt die Auskunft, dass es sich um die Unterschrift dieses anderen Arbeitnehmers handelt, setzt er den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit, auch wenn er keine vermögensrechtlichen Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt.