( AVRAG § 6 ) Im Falle eines Betriebsübergangs haftet der Betriebsveräußerer auch dann für Sonderzahlungen im aliquoten Ausmaß, wenn diese erst nach dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs fällig geworden sind.
OLG Wien 10 Ra 120/97h v. 26.06.1997, Revision zulässig