( StVO § 45 Abs 4 ) Ein Student, der seinen Hauptwohnsitz außerhalb Wiens deklariert, hat den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen eben nicht in Wien bzw. im Gemeindebezirk seines Studentenheim es, so dass er auch die Voraussetzung für eine Ausnahmebewilligung, in einer Kurzparkzone zu parken („Parkpickerl“), nicht erfüllt. Dies wird auch dadurch bekräftigt, dass der Student sein Kfz nicht in Wien, sondern im Burgenland zugelassen hat, was im Sinne der entsprechenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften den Schluss rechtfertigt, dass dort auch der überwiegende Standort ist, von dem aus hauptsächlich über das Fahrzeug verfügt wird. VwGH 95/02/0532, 0533 v. 10.05.1996. (Beschwerden abgewiesen)