( ErbStG § 20 ) Der Umstand allein, dass eine Witwe „Eigenmittel“ in einen Hausbau ihres früheren Ehepartners gesteckt hat, bietet keinerlei Hinweis auf den Bestand einer daraus resultierenden Geldforderung gegen den Ehepartner als Erblasser im Zeitpunkt seines Todes, die vom Nachlasswert abzuziehen wäre. Derartige Zuwendungen an den Ehepartner zur Errichtung einer gemeinsamen Ehewohnung erfolgen vielmehr im Regelfall ohne Vereinbarung einer entsprechenden Rück- oder Gegenleistung, also freigebig, bzw. erklären sich aus der partnerschaftlichen Gestaltung der ehelichen Wohn- und Lebensverhältnisse, wenn nicht eine davon abweichende ausdrückliche Überlassung von rückforderbaren Geldmitteln auf Grund eines Darlehen s- oder Kreditvertrag es vorliegt. VwGH 95/16/0327 v. 29.01.1997. (Beschwerde abgewiesen)