( EStG § 16 Abs 1, § 20 Abs 1 ) Aus der Tatsache allein, dass ein Steuerpflichtiger neben seiner Tätigkeit als Lehrer ein Studium betreibt, kann die Finanzbehörde nicht ableiten, dass Fachliteratur der Berufsausbildung zuzuordnen sei und daher deren Kosten privat mitveranlasst seien.
VwGH 95/15/0175 v. 24.04.1997