( EStG § 16 Abs 1 Z 9 ) Die Teilnahme an Ortsaugenscheinsverhandlung en durch einen staatsanwaltschaftlich en Funktionär bei einem Bezirksgericht stellt keine Reise im Sinne des § 16 Abs 1 Z 9 EStG dar, so dass für die Ortsaugenscheinsverhandlungen keine Taggelder steuerlich als Werbungskosten anerkannt werden können.
VwGH 96/13/0132 v. 28.05.1997