( AngG § 27, § 26 ) Erklärt ein Arbeitnehmer nach Ablehnung seines Urlaubsansuchen s „dann gehe ich“, stellt das sofortige Verlassen des Arbeitsplatzes einen ungerechtfertigten vorzeitigen Austritt dar. OGH 9 Ob A 114/97y v. 9. 4. 1997, in Zurückweisung der Revision gegen OLG Wien 10 Ra 277/96w v. 19.12.1996.