( AngG § 26 Z 2 ) Besteht über die Form einer Zusammenarbeit einer unklare Situation, kann ein Arbeitnehmer wegen Vorenthaltens des Entgelts auch dann nicht ohne Nachfristsetzung seinen Austritt erklären, wenn er bereits wiederholt darüber seinen Unmut erklärt hat.
OLG Wien 9 Ra 22/97i v. 05.05.1997