( AngG § 36 ) Dass sich ein Arbeitnehmer, in seinem Dienstvertrag verpflichtet hat, nach dessen Auflösung „keine wie immer geartete Tätigkeit für eine Erzeugung von Farbmitteln und Farbmittelpräparationen“ anzunehmen, hindert ihn nach Selbstkündigung seines Dienstvertrags nicht, eine Stelle als Verkäufer bei einem Konkurrenzunternehmen anzutreten. Der durchschnittliche und redliche Betrachter versteht unter „Erzeugung“ die Herstellung, die Produktion, einschließlich der diesbezüglichen Forschung; nicht darunter fallen hingegen der Vertrieb und der Verkauf eines Produkts. ASG Wien 8 Cga 73/96d v. 06.11.1996, bestätigt durch OLG Wien 10 Ra 69/97h v. 23. 6. 1997.