( UrlG § 7 ) Wurde eine Reisebüroangestellte vereinbarungsgemäß derart eingeschult, dass sie an Informationsreisen teilzunehmen hatte, die teils als Urlaub, teils als Ausbildung angerechnet wurden und deren Kosten bei vorzeitiger Auflösung des Dienstverhältnisses zurückzuerstatten wären, widerspricht diese Vereinbarung einerseits dem Urlaubszweck und ist andererseits hinsichtlich des Ausbildungskostenrückersatzes nichtig, weil Informationsreisekosten keine rückforderbaren Ausbildungskosten darstellen können.