( Wr. AnzAbgG § 4 Abs 3 ) Auch der Tatbestand des § 2 Abs 2 letzter Satz NÖ Anzeigenabgabegesetz, wonach die Gemeinde, die im Titel eines Druckwerkes oder sonst als Herausgabeort besonders angeführt ist (z.B. „Eggenburger Zeitung“), als Erscheinungsort gilt, ist als ein solcher anzusehen, der dem Verbreitungstatbestand im Sinne des § 4 Abs 3 Wr. AnzAbgG idF LGBl f. Wien 1984/29 „entspricht“, so dass die Voraussetzungen für eine Bruchteilsfestsetzung der Anzeigenabgabe gegeben sind. VwGH 93/17/0044 v. 20.12.1996. (Bescheid aufgehoben)