( Tir. BauO § 19 ) Der Verkehrserschließungsbeitrag nach der Tir. Bauordnung steht in keinem Zusammenhang mit den Aufwendungen für die privat vorgenommene Errichtung einer Anlage für die Wasserversorgung, so dass diese Kosten für die Errichtung der Wasserleitung nicht von dem Verkehrserschließungsbeitrag in Abzug gebracht werden können. VwGH 95/17/0001 v. 20.12.1996. (Beschwerde abgewiesen)