( KVStG § 2 ) Die Entstehung der Gesellschaftsteuerschuld unverzinslicher Gesellschafterdarlehen findet erst mit dem tatsächlichen Bewirken der Leistung statt und nicht schon im Zeitpunkt der Zuzählung des von vornherein unverzinslichen Gesellschafterdarlehens für die gesamte Laufzeit des Darlehens. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bestehen aus Sicht des BMF keine Bedenken, wenn der ersparte Zinsaufwand jahresweise im Nachhinein berechnet und der Wert der Leistung innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalenderjahres (bzw. Wirtschaftsjahres) dem Finanzamt mit Abgabenerklärung angezeigt wird. Dabei sind die ersparten Zinsaufwendungen auf Grund eines Fremdvergleichs zu ermitteln. Der diesbezügliche Zinssatz wird nicht niedriger als 5,5% sein. BMF 10 5010/1-IV/10/97 v. 28.05.1997, in Anpassung des Erlasses BMF 10 5010/1-IV/10/95 v. 6. 2. 1995 = ARD 4631/45/95. (SWK 20/21/1997)