( ASVG § 235 Abs 3 lit a, § 271, VO (EWG)Nr 1408/71 ) Ein vor dem Beitritt Österreichs zum EWR (EG) erlittener Arbeitsunfall in der BRD bewirkt nicht den Entfall der Wartezeit für eine Berufsunfähigkeitspension in Österreich, auch wenn der Stichtag für die Berufsunfähigkeitspension nach dem Beitrittsdatum liegt. Der Grundsatz der Freizügigkeit innerhalb der EG wird dadurch nicht verletzt.
OGH 10 Ob S 2334/96z v. 15.04.1997