( UrlG § 9 Abs 1 ) Eine Gewinnbeteiligung, die zum Zeitpunkt der Beendigung eines Dienstverhältnisses nicht mehr zusteht, ist in die Bemessungsgrundlage der Urlaubsentschädigung nicht einzubeziehen.
OGH 9 Ob A 93/97k v. 26.03.1997
Gemäß § 9 Abs 1 UrlG gebührt dem Arbeitnehmer unter den unter Z 1 bis 6 genannten Voraussetzungen eine Entschädigung in Höhe des ausstehenden Urlaubsentgelts, wenn das Dienstverhältnis nach Entstehen des Urlaubsanspruchs, jedoch vor Verbrauch des Urlaubs endet. Für die Entstehung des Anspruchs auf Urlaubsentschädigung nach § 9 Abs 1 UrlG ist nicht der Zeitpunkt der Kündigung oder der vereinbarten Auflösung des Dienstverhältnisses, sondern der der Beendigung des Dienstverhältnisses maßgeblich. Bei Bemessung der Höhe der Urlaubsentschädigung ist dabei auch bei Bestehen nicht verbrauchter Urlaubsansprüche aus früheren Jahren auf den Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses abzustellen.