(Bau-KV) Die Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers darf nicht durch kollektivvertragliche Regelungen eingeschränkt werden, die für den Fall der Arbeitnehmerkündigung nachteilige Folgen für diesen, insbesondere den Verlust der durch die Arbeitsleistung bereits verdienten Sonderzahlungen, vorsehen (siehe zuletzt zum gegenständlichen KV für Bauindustrie und Baugewerbe, OGH 8 Ob A 2277/96b v. 28. 11. 1996 = ARD 4818/13/97). Auch Sonderzahlungen sind - auf Grund eines Kollektivvertrages geschuldetes - echtes Entgelt und keine „freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers zur Abgeltung der Betriebstreue“. Eine Stichtagsregelung mit Bezug auf die „Betriebstreue“ kann daher nicht zum Wegfall dieser Leistungen führen, ohne das Kündigungsrecht des Arbeitnehmers zu beeinträchtigen.