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AngG § 39 Abs 2, ABGB § 1163

Arbeitsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4861/14/97 Heft 4861 v. 12.8.1997

( AngG § 39 Abs 2, ABGB § 1163 ) Wenn der Arbeitnehmer während des Dienstverhältnisses ein Dienstzeugnis verlangt, ist ihm ein solches auf seine Kosten auszustellen. Der Umkehrschluss hieraus führt zu dem Ergebnis, dass ein Dienstzeugnis am Ende des Dienstverhältnisses auf Kosten des Arbeitgebers auszustellen ist. Dies bedeutet aber nicht, dass der Arbeitgeber die Bundesstempelmarke selbst aufkleben muss, sondern nur, dass der Arbeitgeber die Kosten des Zeugnisses tragen muss, so dass ein Klagebegehren auf Ausstellung einer ordnungsgemäß vergebührten Urkunde abzuweisen ist, zumal die mangelnde Vergebührung (Verletzung von Gebührenvorschriften) nichts an der Gültigkeit des Zeugnisses ändert. ASG Wien 19 Cga 59/97b v. 28.04.1997,rk.

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