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Schmutz- und Erschwerniszulage von Grenzgängern

Lohnsteuer und AbgabenARD 4860/17/97 Heft 4860 v. 8.8.1997

( EStG § 68 Abs 8, DBA-Schweiz, DBA-Liechtenstein ) Grenzgängern in der Schweiz oder Liechtenstein gewährte Schmutzzulage n sind einer steuerlichen Begünstigung nicht zugänglich.

VwGH 93/15/0047 v. 24.04.1997

Gemäß § 68 Abs 5 EStG 1972 (vgl. nunmehr § 68 Abs 8 EStG 1988) sind u.a. Schmutz- und Erschwerniszulagen bei den in § 67 Abs 11 EStG 1972 genannten Personen unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Abs 1 bis 3 zu versteuern, sofern auf Grund eines Vertrages über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen überprüft werden kann, dass die Voraussetzungen der Abs 1 bis 3 vorliegen. § 67 Abs 11 EStG 1972 erstreckt die Anwendung der die steuerliche Behandlung sonstiger Bezüge betreffenden Regelungen der Abs 1, 2, 6 und 8 des § 67 EStG 1972 auf Fälle, in denen Arbeitnehmer veranlagt werden.

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