( EStG § 34 Abs 8 ) Der Pauschbetrag des § 34 Abs 8 zweiter Satz EStG 1988 für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes steht mangels entsprechender Ausbildungsmöglichkeit im Einzugsbereich des Wohnortes auch dann zu, wenn der Wohnort des Kindes im Ausland liegt.
VwGH 96/13/0109 und VwGH 96/13/0153 v. 28.05.1997