( ArbVG § 105 Abs 3 Z 1 lit i, § 106, ABGB § 879 ) Die Kündigung eines Arbeitnehmers nach Ablauf seiner Dienstfreistellung, der der Betriebsrat zugestimmt hat, kann nicht wegen Sittenwidrigkeit bzw. als Motivkündigung angefochten werden, wobei das Sperrrecht des Betriebsrats verfassungsrechtlich unbedenklich ist.
OLG Wien 9 Ra 41/97h v. 27.05.1997