( Wr. ParkometerG § 1a ) Ist einem Auskunftspflichtig en schon bei der Auskunftserteilung selbst die Zweideutigkeit der darin enthaltenen Angaben ersichtlich, weil die (persönlichen) Umstände, die zu der Zweideutigkeit der Auskunft führen, dem Auskunftspflichtigen von vornherein bekannt sind, ist ein zusätzlicher Erhebungsaufwand der anfragenden Behörde im Verhältnis zum Aufwand des Auskunftspflichtigen, durch Angabe weiterer Unterscheidungsmerkmale eine eindeutige Auskunft zu erteilen, ein größerer.