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Kollektivvertrag bei unbefugter Gewerbeausübung

ArbeitsrechtARD 4858/30/97 Heft 4858 v. 1.8.1997

( GewO § 2 Abs 13, ArbVG § 9, § 8 ) Betreibt ein Arbeitgeber neben einem Gewerbe, für das eine aufrechte Gewerbeberechtigung besteht, unbefugt ein anderes Gewerbe, fingiert § 2 Abs 13 GewO die Geltung des für dieses Gewerbe geltenden Kollektivvertrages. Welcher Kollektivvertrag dann auf das konkrete Dienstverhältnis Anwendung zu finden hat, ist nach den Regeln des § 9 ArbVG zu ermitteln.

OGH 9 Ob A 131/97y v. 14.05.1997

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