( BAO § 15, § 19, ErbStG § 3 Abs 1 ) Die Verpflichtung zur Anmeldung eines Erwerbsvorgangs nach § 3 Abs 1 ErbStG (Schenkung) trifft nicht allein den Erwerber und solidarisch mit diesem denjenigen, aus dessen Vermögen der Erwerb stammt; vielmehr ist dazu auch der Erbe dieser Personen als Gesamtrechtsnachfolger verpflichtet. In gleicher Weise kommt der Erbe auch als Abgabenschuldner in Betracht. Überdies trifft den Erben, der Pflichtverletzungen des Rechtsvorgängers erkennt, die Haftung im Sinne des § 15 BAO. VwGH 94/16/0263 v. 19.12.1996. (Bescheid aufgehoben)