( EStG § 33 Abs 4 ) Wurde die Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft eines Ehepaares aufgelöst, wobei das Kind bei der Ehefrau haushaltszugehörig bleibt, steht dem Ehemann auch dann kein Kinderabsetzbetrag zu, wenn die Ehe aufrecht bleibt, wobei der Geschlechtsgemeinschaft keine entscheidende Bedeutung zukommt.
VwGH 96/14/0006 v. 18.03.1997