( EStG § 78, § 19 ) Wurde eine Vorauszahlung auf den Entlohnungsanspruch, der erst durch die Arbeitsleistungen der nachfolgenden Zeiträume (hier: 49 Monate) entsteht, geleistet und deren Rückzahlung für den Fall des Unterbleibens der Arbeitsleistung vereinbart, ist diese Vorauszahlung nach Maßgabe des Entstehens der jeweiligen Entlohnungsansprüche einkommensteuerlich zu erfassen.
VwGH 95/15/0202 v. 20.11.1996