( ArbVG § 122 Abs 1 Z 5 ) War die Änderung des Passwortes am Computer des Betriebsrats durch ein BR-Mitglied nur die Folge einer innerhalb des Betriebsrats bestehenden Konfliktsituation, ist die Entlassung des BR-Mitgliedes ungerechtfertigt, wenn die Änderung des Passwortes des im Eigentum des Betriebsrats stehenden Computers eine künftige sinnvolle Zusammenarbeit mit dem Betriebsinhaber nicht beeinträchtigte und Äußerungen gegenüber Mitarbeitern bezüglich eines „teuren Hobbys“ und abartiger sexueller Praktiken eines anderen BR-Mitgliedes keinen Einfluss auf das Verhältnis zum Betriebsinhaber hatten. OLG Wien 10 Ra 228/96i v. 26.05.1997, in Abänderung von ASG Wien 22 Cga 187/94v v. 4. 12. 1995 = ARD 4792/6/96.