( ArbVG § 36 Abs 2 ) Der Berufung gegen das Urteil des ASG Wien 9 Cga 235/93f v. 20. 3. 1996 = ARD 4818/10/97, betreffend fehlende leitende Angestellteneigenschaft eines Direktor s einer Versicherungslandesdirektion, der unter keinen Umständen ein Dienstverhältnis selbständig abschließen oder auflösen, sondern die entsprechenden Personalentscheidungen immer nur vorschlagen konnte, wurde keine Folge gegeben. OLG Wien 10 Ra 341/96g v. 28.04.1997.