( AngG § 27 Z 6 ) Die Äußerung eines Arbeitnehmers, der Sohn des verstorbenen Arbeitgebers sei ein „widerlicher Emporkömmling“, kann keinen Entlassungsgrund darstellen, wenn dessen Bruder der Äußerung nicht einmal widersprochen hat, weil er selbst mit diesem ein schlechtes Einvernehmen hatte. Diese private Äußerung im Rahmen einer privaten Unterredung ist zwar abschätzig gemeint, kann aber wegen ihrer Vertraulichkeit keine „erhebliche Ehrbeleidigung“ darstellen, wenn man die Umstände des Einzelfalles betrachtet. OLG Wien 7 Ra 361/96a v. 23.04.1997, in Bestätigung von ASG Wien 29 Cga 211/95a v. 29. 4. 1996 = ARD 4808/12/97. (