( AngG § 27 Z 4 ) Der Vorwurf, ein Arbeitnehmer habe während der Arbeitszeit unerlaubterweise für einen Abendkurs gelernt, wäre nur dann bedeutsam, wenn der Arbeitnehmer infolge dieser dienstfremden Tätigkeit während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlassen hätte. Eine nur kurze Zeit andauernde und nicht zu häufig wiederholte Pause ist noch kein tatbestandsmäßiger Entlassungsgrund. OGH 9 Ob A 26/97g v. 09.04.1997, in Bestätigung von OLG Wien 8 Ra 166/96g v. 13. 9. 1996 = ARD 4787/10/96 und ASG Wien 18 Cga 48/94y v. 24. 11. 1995 = ARD 4756/34/96.