( ABGB § 1152 ) Während der Lebensgemeinschaft erbrachte Leistungen und Aufwendungen sind in der Regel unentgeltlich und nicht rückforderbar. Bei Bestehen einer Lebensgemeinschaft werden das Vorliegen eines Dienstverhältnisses und ein Entgeltanspruch grundsätzlich verneint. OLG Wien 7 Ra 107/96y (vormals 7 Ra 75/95) v. 22.11.1995, in Bestätigung von ASG Wien 13 Cga 259/93i v. 30. 8. 1994 = ARD 4669/9/95.