( MSchG § 10a ) Die befristete Einstellung von Arbeitnehmerinnen zur Bewältigung von Auftragsspitzen ist mit Saisonarbeit vergleichbar und rechtfertigt sachlich die Befristung, so dass der Ablauf des Dienstverhältnisses nach Eintritt einer Schwangerschaft nicht gehemmt wird.
OGH 8 Ob A 288/95 v. 18.01.1996