( ErbStG § 9 ) Erfüllt ein Erbe das (formell ungültige) mündliche Vermächtnis des Erblassers, dem Käufer seiner Liegenschaft die Kaufpreisschuld zu erlassen, ist die Erbschaftssteuer so zu bemessen, wie sie bei Gültigkeit der Verfügung des Erblassers zu entrichten gewesen wäre. VwGH 96/16/0048 v. 19.12.1996. (Bescheid aufgehoben)